Redaktion: Michael Ebering
Neue WEG Gesetzgebung WEMoG seit 01.12.2020
Wie sie bereits aus dem immobilienwirtschaftlichen Medien entnommen haben, trat ab dem 01.12.2020 die neue WEG Gesetzgebung WEMoG in Kraft. Wir haben die softwarespezifischen Punkte herausextrahiert und werden auf entsprechende Lösungen eingehen.
Die gesamten Details entnehmen Sie bitte aus dem Gesetzestext.
Geplante Änderungen innerhalb der DOMUS ERP Systeme (Update ca. 04/2021):
– aus Instandhaltungsrücklage wird „Erhaltungsrücklage“
– neues Stimmrecht „immer Beschlussfähig“
Neu: Einsichtsrecht in Verwaltungsunterlagen
Gemäß § 18 Abs. 4 WEG n. F. kann jeder Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verlangen.
Dank DOMUS HOMECASE haben Sie bereits heute die digitale Belegprüfung und neben der möglichen Einsicht auf Verwaltungsunterlagen alle abrechnungsrelevanten Belege im Zugriff.
Neu: Bildung weiterer Rücklagen
Das WEMoG sieht in § 28 Abs. 1 Satz 1 i. V. m § 19 Abs. 1 WEG n. F. ausdrücklich die Möglichkeit der Bildung weiterer Rücklagen neben der Erhaltungsrücklage vor. In Betracht kämen hier:
- Liquiditätsrücklagen,
- Rücklagen zur Finanzierung der Verteidigung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bei Beschlussklagen oder
- Rücklagen zur Finanzierung von Maßnahmen der baulichen Veränderung bei Kostentragungsverpflichtung unter sämtlichen Wohnungseigentümern.
- Sie können innerhalb des Moduls der Abrechnung (Umlagen) mehrere Rücklagen bilden und ausweisen.
Virtuelle Eigentümerversammlungen
Zentrale Normen für die Regelung konkreter Einzelheiten der Wohnungseigentümerversammlung, nämlich der Einberufung, des Vorsitzes in der Versammlung und der Niederschrift, bleiben §§ 23 ff. WEG. Praktisch bedeutsame Änderungen ergeben sich hinsichtlich des Einberufungsverlangens des § 24 Abs. 2 WEG n. F., das künftig nicht mehr der Schriftform bedarf. Die Ladungsfrist ist künftig auf 3 Wochen verlängert.
Eine Teilnahme an der Wohnungseigentümerversammlung im Wege elektronischer Kommunikation kann künftig durch Beschlussfassung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 WEG n. F. ermöglicht werden.
Bereits heute ermöglicht Ihnen die DOMUS Software AG virtuelle Eigentümerversammlungen – mehr Informationen erhalten Sie auf: https://digitale-eigentuemerversammlung.domus-software.de/